Die Schiedsstelle – SCHLICHTEN STATT RICHTEN
Was ist die Schiedsstelle?

Die Aufgaben der Schiedsstellen bestehen darin, Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander durch ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner zu schlichten.
Schiedspersonen werden auf fünf Jahre von den Kommunen, in unserem Fall vom Amtsausschuss gewählt.
Die Schlichtungstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt.
Der Gang zur Schiedsperson ist zwar nicht immer vorgeschrieben, aber meistens der schnellste Weg, um eine Streitigkeit unbürokratisch und kostengünstig zu schlichten.
Vorteile der Schiedsstelle
- Die Schiedsstelle liegt für den Bürger örtlich nahe im Stadt- oder Gemeindebereich.
- Aussprache und Einigung der Parteien untereinander
- Beste Form der Konfliktbeilegung auf Dauer und zwar nachhaltig wegen der Parteienzufriedenheit
- Wartezeiten bis zum Schlichtungstermin sind mit ca. drei Wochen nach Antragsstellung wesentlich kürzer als bei Gericht.
- Die Schiedsperson ist typischerweise praktisch jederzeit erreichbar und verhandelt auch vornehmlich außerhalb sonst üblicher Arbeitszeiten, also auch an Wochenenden und Feiertagen, was den Parteien sehr viel Zeit und Geld erspart.
- Die Kosten liegen um ein Vielfaches unter denen, die bei einem vergleichbaren Gerichtsverfahren für Gerichts- und Anwaltsgebühren aufzubringen wären.
Welche Konflikte werden verhandelt?
- Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art, Strafsachen z. B. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, gefolgt von Forderungen nach Unterlassung oder Vornahme von bestimmten Handlungen
- Dinge, bei denen Nachbarn sich wegen einer Sache oder über ein Verhalten streiten: z. B.
- – mit anderen Hausbewohnern wegen der Nutzung eines Kellers
- – mit den Grundstücksnachbarn wegen der Höhe einer Gartenhecke
- – mit dem Handwerker wegen einer schlecht ausgeführten Rasenmäherreparatur
- – mit dem Kaufmann wegen einer Lieferung verdorbener Lebensmittel
- – mit einem Bekannten, der einem Geld schuldet
- Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sowohl über Zahlung von Geld aus Verträgen als auch über die Herausgabe einer Sache
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen (keine obere Grenze des Streitwertes)
- Vor einer Privatklage bei Gericht wegen Bedrohung, Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Verletzung des Briefgeheimnisses muss der Versuch einer gütlichen Einigung – eine sogenannte Sühneverhandlung – vorangehen.
Es empfiehlt sich immer, zunächst den Versuch zu unternehmen, eine Streitigkeit mit Hilfe der Schiedsperson zu schlichten, bevor Rechtsanwälte und Gerichte in Anspruch genommen werden, die unter Umständen erhebliche Kosten verursachen.
Was macht eine Schiedsstelle nicht?
- Streitigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht schlichten
- Rechtsberatungen (aber Hinweise, wohin sich der Bürger wenden kann)
Was bedeutet schlichten?
Im Gespräch wird versucht, Probleme zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Ziel ist es, dass sich die streitenden Parteien über die Beilegung ihres Zwistes einigen – einen Vergleich schließen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator bzw. Mediator unterstützend mit. Es werden keine Beschlüsse gefasst oder Urteile gefällt.
Kommt die Einigung – also der Vergleich – zustande, wird darüber ein Protokoll angefertigt, das die streitenden Parteien unterschreiben und die Schiedsperson mit Siegel und Unterschrift bestätigt. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Aus ihm kann bei Nichterfüllung von Pflichten gerichtlich vollstreckt werden.
Der weitere Vorteil des unkomplizierten Schlichtungsverfahrens ist eine deutlich kürzere Verfahrenszeit gegenüber den gerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zu den meisten Gerichtsverfahren ist das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich und die Schiedspersonen sind
zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind. Diese Nichtöffentlichkeit des Verfahrens ist einer der größten Vorteile des Schlichtungsverfahrens für beide Parteien und für eine dauerhafte Konfliktlösung.
… Und wenn alles nicht hilft!
Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten.
Gelingt die Schlichtung nicht, so entstehen den Parteien keine Nachteile. Falls erforderlich wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, in Strafsachen eine Sühnebescheinigung zur Vorlage bei Gericht ausgestellt.
Der Weg zum Amtsgericht als weiteres Mittel der Konfliktbeilegung steht dann offen.
Quelle: BDS - Landesvereinigung M-V



