Anliegerbescheinigung beantragen

  • Kurztext

    Als auf Bundesrecht zurückgehende Abgaben kommen für ein Grundstück in Betracht:

    • Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach den §§ 124 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
    • Naturschutzrechtliche Kostenerstattungsbeträge (§ 135 a BauGB)
    • Umlegungsausgleichsleistungen (§ 64 BauGB)
    • Ausgleichsbeiträge (§§ 154 ff. BauGB) in städtebaulichen Sanierungsgebieten
    • Bodenschutzrechtliche Ausgleichsbeträge für Grundstücke, die von Altlasten bereinigt wurden (§ 25 Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG).

    Als auf Landesrecht zurückgehende Abgaben kommen für ein Grundstück in Betracht:

    •     Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V)
    •     Anschlussbeitrag nach § 9 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) für die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene gemeindliche Einrichtung
    •     Stellplatzablösebetrag nach § 49 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V)
  • Volltext

    Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die nach Bundesrecht maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben.

    Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.

    Eine hierfür anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

  • Voraussetzungen

    Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Eine für die Anliegerbescheinigung anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

  • Verfahrensablauf

    Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

  • Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Woche

  • Fristen

    Frist: 10 Jahre

  • Urheber

    II 620

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3b
  • Status Katalogeintrag

    6
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Zuständige Stelle

    die zuständige Gemeinde


Ansprechpunkt

die zuständige Gemeinde

Zuständige Abteilungen