Fliegende Bauten: Gebrauchsabnahme durchführen
Volltext
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Handlungsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Fristen
Weiterführende Informationen
Typisierung
Status Bibliothekseintrag
Zuständige Stelle
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Johanna Barta-SchottSachbearbeiterin
- Herr Johann BastropSachbearbeiter
- Frau Audrey KaraskiSachbearbeiterin
- Frau Susanne RichterSachbearbeiterin
- Herr Norbert ThieleSachgebietsleiter