Sterbefall im Ausland ohne Inlandswohnsitz: Nachbeurkundung beantragen
Kurztext
- nachträgliche Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls einer/s Deutschen ohne Wohnsitz im Inland in ein deutsches Sterberegister
- Der Antrag auf Nachbeurkundung kann unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen deutschen Standesamt gestellt werden.
- Vom Standesamt werden Gebühren erhoben.
- Die Nachbeurkundung ist Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde.
Volltext
Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für im Ausland verstorbene Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten.
Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag im Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.
Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.
Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:
- Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in
- ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person ( gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell ist die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars ausreichend)
- die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person und beziehungsweise ein Nachweis über deren Auflösung
- die Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
- bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde
Voraussetzungen
- der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
-
Antragsberechtigt sind
- die Eltern eines im Ausland verstorbenen Kindes, das Kind der verstorbenen Person sowie Ehegatten oder Lebenspartner
- P ersonen, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Vorkasse: Neinfür die Nachbeurkundung durch das örtlich zuständige StandesamtVorkasse: Neinfür die Nachbeurkundung durch das Standesamt I BerlinVerfahrensablauf
Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.
- Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.
- Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor.
- Sie haben die Möglichkeit die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig bei demselben Standesamt zu beantragen.
Welches Standesamt ist zuständig?
Für die Beurkundung des Sterbefalles ist das Standesamt des letzten inländischen Wohnsitzes der verstorbenen Person örtlich zuständig. War die verstorbene Person zuletzt im Ausland wohnhaft, beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die verstorbene Person zuletzt nicht im Inland wohnhaft war und die antragstellende Person nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.Urheber
II 310
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern
Typisierung
3bStatus Bibliothekseintrag
5Zuständige Stelle
An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.
Voraussetzung: Die verstorbene Person war zuletzt nicht im Inland wohnhaft.
War die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft (z. B. auch als Kind)?
-
Bei "Ja"
- zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Klicken Sie auf "Weiter mit dem örtlichen Standesamt"
- Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit dem Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt)"
-
Bei "Ja"



