Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen
Volltext
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
- Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
- Radrennen (z. B. Rad - und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
- Radtouren (z. B. Rad - Touristik - Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Inline-Skatingwettbewerben,
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
- Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
- Straßenfeste, Märkte.
Handlungsgrundlage(n)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 StVO Übermäßige Straßenbenutzung
- § 44 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung
- § 3 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StVZustLVO M-V)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 4 Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 68 Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FKrG M-V)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz
- § 22 Absatz 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- § 28 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Tarifstelle 5 der Straßensondernutzungsgebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StrSNGebVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- formgebundener Antrag
Des Weiteren als optionale Anlagen:
- Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
- Zeitplan,
- Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
- Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
- Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
Vorkasse: Neinfür die Entscheidung über die ErlaubnisVorkasse: NeinVorkasse: Neinfür die Entscheidung über die Erlaubnis bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem VerwaltungsaufwandVorkasse: Neinbei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem VerwaltungsaufwandVorkasse: Neintägliche Sondernutzungsgebühren für besondere Veranstaltungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kannVerfahrensablauf
Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Frist: 10 Jahre
Frist: 10 Jahre
Rechtsbehelf
Widerspruch
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen in Mecklenburg-Vorpommern
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen in Mecklenburg-Vorpommern
Typisierung
3bStatus Bibliothekseintrag
5Zuständige Stelle
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Straßenverkehrsbehörde für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes und für Veranstaltungen, die über ihren Bezirk hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung in ihrem Bezirk beginnt. Dies gilt für:
- Straßenverkehrsbehörde der Landkreise
- Straßenverkehrsbehörde der kreisfreien Städte
- Straßenverkehrsbehörde der großen kreisangehörigen Städte
Die Straßenverkehrsbehörde der Ämter und amtsfreien Gemeinden ist zuständig für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes, dagegen die höhere Straßenverkehrsbehörde, wenn die Veranstaltung über ihren Bezirk hinausgeht.