Grundlegende Änderungen für Grundstückseigentümer
Parchim. Bereits im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Im darauffolgenden Jahr wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01. Januar 2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.
Wer also land- oder forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).
Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückseigentümer auch in der Kreisstadt Parchim grundlegende Änderungen. Mittlerweile ist die Verarbeitung der digitalen Grundsteuermessbescheide nach neuem Recht abgeschlossen. Das heißt, dass die Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze erfolgen konnte und die Beschlussfassung der Hebesatzsatzung zur Festsetzung der Realsteuern erfolgt ist. Voraussichtlich in den Kalenderwochen 26 bis 28 erfolgt nun der Versand der Grundbesitzabgabenbescheide.
Sollten sich nach Erhalt der entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide Fragen ergeben, steht die Stadtverwaltung, Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Tagen gerne persönlich im Rathaus zu folgenden Zeiten:
Montag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr
bzw. telefonisch zu folgenden Zeiten:
Montag 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
zur Verfügung.
Die jeweiligen Ansprechpartner können den Grundbesitzabgabenbescheiden entnommen werden. Darüber hinaus sind wir auch digital für Sie erreichbar. Nutzen Sie hierfür gerne die folgende E-Mail-Adresse: steuern@parchim.de
Am 11. Juni 2025 hat die Stadtvertretung Parchim in Ihrer Sitzung darüber hinaus eine Anpassung der bestehenden Hebesatzsatzung beschlossen. Dies bedeutet, dass die Hebesätze für die nachstehenden Gemeindesteuern ab dem Haushaltsjahr 2025 neu festgesetzt werden:
- für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) 322 v. H.
- für das Grundvermögen (Grundsteuer B) 572 v. H.
Die Gewerbesteuer wird entsprechend mit einem Hebesatz von 390 v. H. festgesetzt. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.