Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich deaktivieren
Volltext
Der/die Bürger/in kann jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich aus.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Vorkasse: NeinWeiterführende Informationen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich deaktivieren
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich deaktivieren
Zuständige Stelle
örtliche Personalausweisbehörde



