Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Schäden melden

  • Kurztext

    • Meldung defekter Verkehrsschilder, Ampeln oder anderer Verkehrseinrichtungen
    • Meldung erfolgt an
      • Straßenverkehrsbehörde
      • Straßenbaubehörde
      • Gemeindeverwaltung oder
      • Polizei
    • erforderliche Informationen:
      • Beschreibung der Beschädigung
      • genaue Ortsangabe
      • Dokumentation mit Foto erwünscht
  • Volltext

    Defekte oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen können zu einer Gefahr im Straßenverkehr werden.

    Wenn Ihnen eine Störung oder Beschädigung auffällt, können Sie diese der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde melden.

    Bei akuter Gefahr können Sie auch die Polizei oder die Gemeindeverwaltung informieren.

    Das kann zum Beispiel betreffen:

    • Ampeln / Lichtsignalanlagen
      • Ausfall
      • Taktung fehlerhaft
      • einzelne Lichter defekt
      • Ruftaste defekt
      • Signalton für blinde und sehbehinderte Menschen defekt
      • Ampelmast verdreht oder schief
    • Verkehrsschilder beziehungsweise Verkehrszeichen
      • Verkehrsschild zerstört, verschmutzt oder beklebt
      • Verkehrsschild mit verfassungsfeindlichen Symbolen
      • Verkehrsschild ausgeblichen
      • Verkehrsschild reflektiert nachts nicht
      • Mast verdreht oder schief
      • Verkehrsschild zugewachsen
    • fehlerhafte Straßenmarkierungen
    • Defekte an
      • der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen beziehungsweise Zebrastreifen
      • Parkscheinautomaten
      • Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländern
  • Handlungsgrundlage(n)

  • Verfahrensablauf

    Sie melden eine Störung oder Beschädigung bei der Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde, der Gemeindeverwaltung oder der Polizei.

    • Beschreiben Sie die Beschädigung.
    • Machen Sie eine genaue Ortsangabe.
    • Im Idealfall dokumentieren Sie den Schaden mit einem Foto. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die Rechte an dem Foto besitzen und keine Personen oder Nummernschilder erkennbar sind.
  • Fristen

    Es gibt keine Frist.

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2b
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Zuständige Stelle

    Straßenbauämter Schwerin, Stralsund und Neustrelitz, Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Bürgermeister von Güstrow, Neustrelitz, Parchim und Waren als zuständige Straßenverkehrsbehörde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende