Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

  • Volltext

    Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • aktuelles Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
  • Voraussetzungen

    Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 a GewO wird eine Gebühr in Höhe von 148,00 - 740,00 EUR nach der Gewerbekostenverordnung M-V erhoben.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 EUR
    • Führungszeugnis: 13,00 EUR
    • Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei
    • Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei
  • Fristen

    Im Regelfall 3 Monate.

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

  • Formulare

    Formulare sind bei der zuständigen Stelle und über das Internet erhältlich.

  • Zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

  • Unterstützende Institutionen

    Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.