Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle beantragen

  • Volltext

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
    • Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
    • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
    • Pacht-/Mietvertrag
    • Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
    • Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Gebührenrahmen für die Erlaubnis: 174,00 - 1.872,00 EUR

    Verwaltungsgebühr: 174,00-1872,00 €
    Vorkasse: Nein

  • Fristen

    Die beantragte Erlaubnis gilt nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

  • Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ist zu beachten. So ist zum Beispiel zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.

  • Zuständige Stelle

    Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

  • Unterstützende Institutionen

    Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.